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Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen
Mitgliedern.
Fördermitglieder
haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
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Eine
ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres, abzuhalten.
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Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
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sie
wählt in geheimer und barrierefreier Abstimmung den Vorstand
(§ 13);
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sie
nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
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sie
genehmigt den Jahresabschluss;
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sie
entscheidet über die Entlastung des Vorstands;
dieser
ist von dieser Abstimmung ausgeschlossen;
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Sie
beschließt den vorläufigen Wirtschaftsplan der
Vereinsgeschäftsstelle und entscheidet über die Vergütung
von Vorstandsmitgliedern;
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sie
setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest und genehmigt die
Beitragsordnung (§ 5 Abs. 2);
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sie
entscheidet über Änderungen dieser Satzung
(§
18), die Auflösung des Vereins (§ 19) und über den
Zusammenschluss mit anderen Organisationen;
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sie
entscheidet über die ihr vorliegenden Anträge;
diese
sollen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung vorliegen;
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sie
erledigt die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.
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Der
Vorsitzende bzw. die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung
mindestens einmal im Jahr in Textform sechs Wochen vorher unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Er
bzw. sie muss sie außerdem einberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der
Mitglieder beantragt wird.
Der
Vorstand legt fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, in
barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer
Mischform (hybrid) stattfindet.
Wird
eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss in der
Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können.
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Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. der
Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden bzw. der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Sind
diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung die
Sitzungsleitung.
Die
Abstimmung
hierüber
leitet
die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
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Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
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Mitglieder,
die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können,
können ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen;
diese
Bevollmächtigung muss der Versammlungsleitung zu
Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen;
ein
anwesendes Mitglied kann so aber nicht mehr als drei Stimmen auf
sich vereinen.
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Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
der Versammlungsleitung und vom Schriftführer oder der
Schriftführerin zu unterschreiben ist.
Es
ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.
Es
gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs Wochen nach
Veröffentlichung durch ein Mitglied, das teilgenommen hat,
Bedenken geltend gemacht werden.
In
diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über
die Genehmigung.
Auf
diese Regelung ist bei der Veröffentlichung des Protokolls
hinzuweisen.