[Start]

§ 12 Die Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres, abzuhalten.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. sie wählt in geheimer und barrierefreier Abstimmung den Vorstand (§ 13);
    2. sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
    3. sie genehmigt den Jahresabschluss;
    4. sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands; dieser ist von dieser Abstimmung ausgeschlossen;
    5. Sie beschließt den vorläufigen Wirtschaftsplan der Vereinsgeschäftsstelle und entscheidet über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern;
    6. sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest und genehmigt die Beitragsordnung (§ 5 Abs. 2);
    7. sie entscheidet über Änderungen dieser Satzung
      (§ 18), die Auflösung des Vereins (§ 19) und über den Zusammenschluss mit anderen Organisationen;
    8. sie entscheidet über die ihr vorliegenden Anträge; diese sollen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen;
    9. sie erledigt die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.
  4. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr in Textform sechs Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er bzw. sie muss sie außerdem einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Der Vorstand legt fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, in barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer Mischform (hybrid) stattfindet. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung.
    Die Abstimmung hierüber leitet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen; diese Bevollmächtigung muss der Versammlungsleitung zu Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen; ein anwesendes Mitglied kann so aber nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Es ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung durch ein Mitglied, das teilgenommen hat, Bedenken geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung. Auf diese Regelung ist bei der Veröffentlichung des Protokolls hinzuweisen.


[<< Zurück] § 11 Organe des Vereins

[Weiter >>] § 13 Der Vorstand

Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus